AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen
MGV-Moest-Farbspritzgeräte, Inh. A. Schiemann e.K. Lechwiesenstr. 62, D-86899 Landsberg a. Lech
Dieses Onlineangebot richtet sich ausschließlich an gewerbliche Kunden und an vergleichbare Institutionen. Es erfolgt kein Verkauf an Privatpersonen! Änderungen und Irrtümer behalten wir uns vor.
1. ALLGEMEINES
1. Nachstehende Liefer- und Zahlungsbedingungen sind Vertragsbestandteil, sofern diese nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich abgeändert oder ausgeschlossen sind. Abweichungen von den Bedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Anerkennung durch den Lieferer.
2. Jeder Besteller unterwirft sich den Vorschriften des HGB über Handelsgeschäfte unter Vollkaufleuten.
2. ANGEBOTE
1. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderer Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer ist verpflichtet, vom Abnehmer als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
2. Die Einhaltung der im Angebot angegebenen Lieferzeit ist generell von der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung des Lieferers durch seine Vorlieferanten abhängig.
3. Die im Angebot genannten Preise werden erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung, oder im Falle eines Angebotes des Lieferers mit zeitlicher Bindung durch die Annahme des Angebotes rechtswirksam. Stillschweigen gilt nicht als Einverständnis.
3. UMFANG DER LIEFERUNG
1. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend, im Falle eines Angebotes des Lieferers mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme des Angebotes, sofern keine Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.
4. PREISE
1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Herstellerwerk, einschließlich Verladen im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Frachtversicherung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. 2. Mindestrechnungsbetrag EUR 50,00 zuzüglich Mehrwertsteuer. 3. Gutschrift und Umtausch von Waren ist grundsätzlich noch möglich, wenn diese zur Ansicht geliefert und innerhalb einer Frist von 4 Wochen franko und unbenutzt in einwandfreiem Zustand zurückgesandt werden. Alte und unbrauchbare Teile sind von einer Rückgabe ausgeschlossen. Eine Gutschrift kann nur erfolgen, wenn die Rückgabe vorher schriftlich von unserer Firma zugesagt war. Die Mindestbearbeitungsgebühr beträgt netto EUR 45,00 je Vorgang. 4.Bei Umtausch bzw. Rückgabe wegen Falschbestellung oder sonstigen, nicht von MGV-Moest zu vertretenden Gründen erfolgt zum Ausgleich der Prüfungskosten und des Verwaltungsaufwandes als Bearbeitungsgebühr ein Abzug von 20 % des Bezugspreises.
Die Mindestbearbeitungsgebühr beträgt in jedem Fall netto EUR 45,00 je Vorgang.
5. ZAHLUNG
1. Bei Aufträgen im Wert bis zu EUR 5120,- ist die Zahlung mangels besonderer Vereinbarung wie folgt zu leisten: In 10 Tagen nach der Rechnungsstellung mit 2 % Skonto oder in 30 Tagen netto.
2. Bei Aufträgen im Wert von mehr als EUR 5.120,- ist die Zahlung mangels besonderer Vereinbarung wie folgt zu leisten: 1/3 Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung. 1/3 sobald dem Besteller mitgeteilt ist, daß die Hauptteile versandbereit sind, der Restbetrag innerhalb weiterer 30 Tage.
3. Rechnungen für Reparaturen, Kundendienst, Montage und Ersatzteile sind sofort nach Rechnungserhalt ohne jeden Abzug zahlbar.
4. Der Lieferer ist berechtigt, Waren an ihm unbekannte Besteller gegen Nachnahme auszuliefern.
5. Wechsel und Schecks gelten erst nach ihrer Einlösung als Zahlung, Wechselkosten trägt der Besteller.
6. Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungszieles werden vom Lieferer Verzugszinsen berechnet. Der Zinssatz liegt 2 % über dem Bankdiskontsatz.
7. Im Falle von Zahlungsunfähigkeit, Vergleichsverfahren oder Konkurs verlieren alle eventuell gewährten Nachlässe oder Rabatte ihre Gültigkeit. In all diesen Fällen besteht die Forderung auf den ungekürzten Verkaufspreis.
8. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Lieferer bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft.
6. LIEFERZEIT
1. Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu Ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Herstellerwerk verlassen hat, oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluß sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Lieferer dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
4. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferers mindestens jedoch ~ v. H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet.
Der Lieferer ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
7. GEFAHRENÜBERGANG UND ENTGEGENNAHME
1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen Diebstahl-, Bruch-, Transport-, Feuer-, und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über, jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Ziffer 11 entgegenzunehmen, sachgemäß abzuladen und zu lagern. 4. Teillieferungen sind zulässig.
8. EIGENTUMSVORBEHALT
1. Bis zur Bezahlung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich etwaiger Refinanzierungs- oder Umkehrwechsel, behält sich der Verkäufer das Eigentum an seinen Warenlieferungen, die nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußert werden dürfen, vor.
2. Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand aus Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
3. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zu Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen.
4. Bei vertragswidrigen Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug ist der Lieferer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.
5. Ein Besteller, der selbst Wiederverkäufer, Groß- oder Einzelhändler ist, ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr an Dritterwerber weiterzuverkaufen, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Liefervertrag nachkommt. Der bei Bezahlung des Dritterwerbers erzielte Erlös wird in Höhe des Verkaufspreises mit der Entgegennahme durch den Besteller das Eigentum des Lieferers und ist vom Besteller in einer besonderen, mit dem Namen des Lieferers bezeichneten Kasse bis zur vertragsmäßigen Abführung an diesen in Verwahrung zu nehmen.
6. Bei der Verarbeitung mit noch im Fremdeigentum stehenden Waren erwirbt der Verkäufer Miteigentum an den neuen Sachen zum Bruchteil im Verhältnis zum Werte seiner gelieferten Eigentumsvorbehaltsware. Dasselbe gilt für Konsignationslieferungen.
7. Der Käufer tritt hiermit die Forderung aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab, und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist. Soweit die Gesamtforderungen des Verkäufers durch solche Abtretungen zu mehr als 125 % zweifelsfrei gesichert sind, wird der Überschuß der Außenstände auf Verlangen des Käufers nach der Auswahl des Verkäufers freigegeben. Der Besteller ist im Falle des Zahlungsverzuges verpflichtet, die Anschrift des Dritterwerbers dem Lieferer mitzuteilen.
8. Unbeschadet des damit begründeten Einzugsrechts des Lieferers darf der Besteller die abgetretene Forderung so lange für den Lieferer einziehen, als er diesem gegenüber seinen Verpflichtungen aus dem Liefervertrag nachkommt. Die eingezogenen Beträge hat der Besteller zur vertragsmäßigen Bezahlung der Kaufpreisforderung des Lieferers zu verwenden.
9. HAFTUNG UND MÄNGEL DER LIEFERUNG
Für Mängel der Lieferung, haftet der Lieferer unter Ausschluß weiterer Ansprüche unbeschadet Ziffer X dieser Lieferbedingungen wie folgt:
1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Lieferers auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 12 Monaten (bei Mehrschichtbetrieb innerhalb von 9 Monaten) seit Inbetriebnahme infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes - insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung - als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.
2. Verzögern sich der Versand die Aufstellung, oder die Inbetriebnahme ohne Verschulden des Lieferers, so erlischt die Haftung spätestens 12 Monate nach Gefahrenübergang.
3. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Lieferers auf die Abtretung der Haftungsansprüche die ihm gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.
4. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 12 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.
5. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Verschleißteile und dichtende Elemente, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind.
6. Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Lieferer von der Mängelrüge befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Lieferer mit der Beseitigung des Mangels im Verzug ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
7. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Besteller die Kosten des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaues, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung von Monteuren und Hilfskräften.
8. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate. Sie läuft mindestes aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.
9. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Lieferers vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
10. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sowie sämtliche Folgeschäden, sind, soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen.
11. Transportschäden und Fehlmengen hat der Besteller am Tage des Empfanges der Ware fernmündlich oder fernschriftlich, und weitere, unverzüglich in schriftlicher Form dem Lieferer anzuzeigen.
10. RECHT DES BESTELLERS AUF RÜCKTRITT
1. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrenübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers.
2. Liegt Leistungsverzug im Sinne Ziffer VI der Lieferbedingungen vor, und gewährt der Besteller dem in Verzug befindlichen Lieferer eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, daß er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.
3. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
4. Der Besteller hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn der Lieferer eine Ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen läßt. Das Rücktrittsrecht des Bestellers besteht auch bei Unmöglichkeit oder Unvermögen der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch den Lieferer.
5. Ausgeschlossen sind, soweit gesetzlich zulässig, alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Wandlung, Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind.
11. RECHT DES LlEFERERS AUF RÜCKTRITT
1. Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinn der Ziffer VI, Abschnitt 3 der Lieferbedingungen, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung wird der Vertrag angemessen angepaßt. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
2. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktrittes bestehen nicht. Will der Lieferer vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite der Ereignisse unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.
3. Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne der Ziffer IX der Lieferbedingungen, insbesondere Mängelrügen im Zusammenhang mit zugesicherten oder angenommenen Eigenschaften des Liefergegenstandes, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern, werden dem Besteller in Rechnung gestellt. Und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Nachbesserung steht dem Lieferer das Recht zu, den Liefergegenstand auf seine Kosten, die dem Lieferer an dem zurückgenommenen Liefergegenstand auf Grund von Schäden im Sinne der Ziffer 9, Abschnitt 5 dieser Lieferbedingungen entstehen, den Besteller in Rechnung zu stellen.
12. GELTENDES RECHT
1. Für Beziehungen zwischen dem Besteller und dem Lieferer gilt das Deutsche Recht. Die Bestimmungen des HGB über Handelsgeschäfte unter Vollkaufleuten gelten auch dann als vereinbart, wenn der Besteller nicht Vollkaufmann im Sinne des HGB ist.
2. Rechte aus dem mit dem Lieferer geschlossenen Vertrag sind ohne die schriftliche Zustimmung des Lieferers nicht auf Dritte übertragbar.
3. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Erfüllungsort und Gerichtsstand Landsberg am Lech. Der Lieferer hat aber auch das Recht, am Wohnsitz des Bestellers Klage zu erheben.
13. EXPORT
Für Lieferungen in das Ausland gelten ergänzend zu diesen Lieferbedingungen die Exportlieferbedingungen des Lieferers, die im Falle eines Exportes automatisch mit ein Vertragsbestandteil werden, sofern sie nicht ausdrücklich vom Lieferer schriftlich abgeändert oder ausgeschlossen sind.
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmung nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen werden nach Möglichkeit durch solche Bestimmungen ersetzt, die den angestrebten wirtschaftlichen Zweck weitgehend erreichen.
Verkauf nur an Unternehmer, Gewerbetreibende, Freiberufler und öffentliche Institutionen, nicht jedoch an Verbraucher im Sinne des § 13 BGB.
14. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
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Lechwiesenstr. 62
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Tel: 08191/2066
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